Die aktuelle Gebietskulisse der Mieterschutz-Verordnung in Bayern

6. Februar 2026

Für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mehrere besondere Maßnahmen zum Schutz der Mieter vor: die Begrenzung der zulässigen Anfangsmiete auf höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), die Herabsetzung der für Mieterhöhungen geltenden Kappungsgrenze von 20 auf 15 % (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB) und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum und Veräußerung vermieteter Wohnungen von drei Jahren auf bis zu zehn Jahre (§ 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Folgende fünf Indikatoren bzw. „Teilbedingungen“ liegen zugrunde:

  • hohe Mietpreissteigerung (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB),
  • hohe Mietbelastung (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB),
  • Erhöhung des Wohnungsdefizits (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BGB),
  • niedrige Leerstandsrate (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BGB) und
  • hohes Wohnungsdefizit (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BGB).
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