Ab dem 01.07.2024 können und müssen Mieter*innen selbst entscheiden, ob und wie sie fernsehen wollen, das sogenannte Nebenkostenprivileg entfällt.
Was ist das Nebenkostenprivileg?
Bislang stellten die Vermietenden einen Kabelanschluss zur Verfügung und die Mietenden mussten die Kabelgebühren, die den Vermietenden in Rechnung gestellt wurden, bezahlen Diese Kosten wurden in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter*innen umgelegt – egal, ob sie den Anschluss nutzten oder nicht.
Ab dem 01.07.2024 können und müssen die Mieter*innen nun selbst entscheiden, wie sie fernsehen wollen, d.h. das Privileg der Vermieter*innen, diesen Anschluss zur Verfügung zu stellen und die Mieter*innen müssen zahlen (ob sie Fernsehen wollen oder nicht) fällt weg.
Was müssen Mieter*innen nun unternehmen?
Es gibt verschiedene Szenarien. Bitte prüfen Sie, was auf Sie zutrifft:
- Mieter*innen möchten sich nun selbst um den Fernsehempfang kümmern:
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Kabelanschlusses gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin endet automatisch. Wenn aber die Nebenkosten in der Miete enthalten sind (bei der Inklusivmiete) oder Mieter*innen zusätzlich zum Kabelanschluss auch Internet und Telefonie über den Vermieter oder die Vermieterin beziehen, muss diese Vereinbarung explizit gekündigt werden. Lediglich die Verpflichtung zur Nutzung des Kabels entfällt.
Mieter*innen sollten sich dann informieren, welche Möglichkeiten des Fernsehempfangs es gibt. Generell sollten keine Verträge unter Druck oder ohne ausreichende Prüfung, wie etwa an der Haustüre, abgeschlossen werden. In jedem Fall ist es ratsam, zunächst Preise und Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen. Trotzdem sollten Mieter*innen ihren Vermieter*innen mitteilen, dass sie sich künftig selbst um ihren Fernsehempfang kümmern, sollte der Vermieter oder die Vermieterin sich nicht melden.
- Mieter*innen möchten den Kabelanschluss des Vermieters oder der Vermieterin nutzen:
Wenn die Vermieter oder der Vermieter damit ebenfalls einverstanden ist, müssen Mieterin und Vermieterin einen Extra-Vertrag, der unabhängig vom Mietvertrag ist, abschließen. In diesem Vertrag muss vereinbart werden, dass der Vermieter den Kabelanschluss zur Verfügung stellt und der Mieter die entsprechenden Kosten übernimmt.
Sollten Mieter*innen umziehen, können sie diesen Vertrag mit einer einmonatigen Frist kündigen.
- Vermieter*innen stellen die Versorgung ein, kündigen den bisherigen Versorger:
Vermieter*innen müssen dies auf jeden Fall ihren Mieter*innen mitteilen. Sie sind dann von ihrer Verpflichtung befreit, den Anschluss zur Verfügung zu stellen und die Mieter*innen müssen sich um einen Ersatz kümmern
- Wenn Vermieter*innen gar nichts unternehmen und alles so weiter läuft wie bisher:
Mieter*innen können sich dann trotzdem um die Versorgung kümmern oder den Anschluss – wenn möglich – weiter nutzen. Wenn es keine Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten gibt, können Vermieter*innen diese Kosten auch nicht mehr über die Betriebskosten abrechnen.
Reduzieren sich die Kosten für Mieter*innen?
- Zahlen Mieter*innen monatlich Vorauszahlungen, dann können sie verlangen, dass diese um den Betrag der Kabelkosten reduziert werden. In der Betriebskostenabrechnung muss außerdem geprüft werden, ob Vermieter*innen diese Kosten abrechnen und diese müssen dann gegebenenfalls gestrichen werden.
- Zahlen Mieter*innen eine monatliche Pauschale, muss diese um den jeweiligen Betrag reduziert werden, sofern sich nicht andere Betriebskosten, die in der Pauschale enthalten sind, erhöht haben und der Betrag dann letztlich gleich bleibt.
- Bei einer Inklusivmiete muss sich diese ebenfalls entsprechend reduzieren, wenn Mieter*innen die Fernsehversorgung selbst organisieren und einen eigenen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die Höhe der Reduzierung bemisst sich hier nach der Höhe der Kabelgebühren zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Was ändert sich für Bürgergeldempfänger*innen?
Ab dem 1. Juli 2024 übernimmt das Jobcenter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr als Unterkunftskosten. Diese müssen fortan aus dem Regelsatz selbst finanziert werden.